§ 128 d SGB XII
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
Fünfzehntes Kapitel Statistik
Zweiter Abschnitt Bundesstatistik für das Vierte Kapitel

§ 128 d SGB XII Art und Höhe der angerechneten Einkommen und abgesetzten Beträge

§ 128 d Art und Höhe der angerechneten Einkommen und abgesetzten Beträge

SGB XII ( SGB XII - Sozialhilfe )

(1) Erhebungsmerkmale nach § 128 a Absatz 2 Nummer 3 sind die jeweilige Höhe der angerechneten Einkommensart, getrennt nach 1. Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, 2. Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, 3. Renten wegen Erwerbsminderung, 4. Versorgungsbezüge, 5. Renten aus betrieblicher Altersvorsorge, 6. Renten aus privater Vorsorge, 7. Vermögenseinkünfte, 8. Einkünfte nach dem Vierzehnten Buch, 9. Erwerbseinkommen, 10. übersteigendes Einkommen eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Partners, 11. öffentlich-rechtliche Leistungen für Kinder, 12. sonstige Einkünfte. (2)