§ 128 e SGB XII
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
Fünfzehntes Kapitel Statistik
Zweiter Abschnitt Bundesstatistik für das Vierte Kapitel

§ 128 e SGB XII Hilfsmerkmale

§ 128 e Hilfsmerkmale

SGB XII ( SGB XII - Sozialhilfe )

(1) Hilfsmerkmale für die Bundesstatistik nach § 128 a sind 1. Name und Anschrift der nach § 128 g Auskunftspflichtigen, 2. die Kennnummern des Leistungsberechtigten, 3. Name und Telefonnummer sowie Adresse für elektronische Post der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person. (2) 1Die Kennnummern nach Absatz 1 Nummer 2 dienen der Prüfung der Richtigkeit der Statistik und der Fortschreibung der jeweils letzten Bestandserhebung. 2Sie enthalten keine Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse des Leistungsberechtigten und sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens nach Abschluss der wiederkehrenden Bestandserhebung, zu löschen.