(1) 1Für die Bundesstatistik nach § 128 a besteht Auskunftspflicht. 2Die Auskunftserteilung für die Angaben nach § 128 e Nummer 3 und zum Gemeindeteil nach § 128 b Nummer 2 sind freiwillig. (2) Auskunftspflichtig sind die für die Ausführung des Gesetzes nach dem Vierten Kapitel zuständigen Träger.
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