§ 128 SGB XII
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
Fünfzehntes Kapitel Statistik
Erster Abschnitt Bundesstatistik für das Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel

§ 128 SGB XII Zusatzerhebungen

§ 128 Zusatzerhebungen

SGB XII ( SGB XII - Sozialhilfe )

Über Leistungen und Maßnahmen nach dem Dritten und Fünften bis Neunten Kapitel, die nicht durch die Erhebungen nach § 121 Nummer 1 erfasst sind, können bei Bedarf Zusatzerhebungen als Bundesstatistiken durchgeführt werden.