§ 129 a SGB V
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
VIERTES KAPITEL Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
SIEBTER ABSCHNITT Beziehungen zu Apotheken und pharmazeutischen Unternehmern

§ 129 a SGB V Krankenhausapotheken

§ 129 a Krankenhausapotheken

SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )

1Die Krankenkassen oder ihre Verbände vereinbaren mit dem Träger des zugelassenen Krankenhauses das Nähere über die Abgabe verordneter Arzneimittel durch die Krankenhausapotheke an Versicherte, insbesondere die Höhe des für den Versicherten maßgeblichen Abgabepreises. 2Die nach § 300 Abs. 3 getroffenen Regelungen sind Teil der Vereinbarungen nach Satz 1. 3Eine Krankenhausapotheke darf verordnete Arzneimittel zu Lasten von Krankenkassen nur abgeben, wenn für sie eine Vereinbarung nach Satz 1 besteht. 4Die Regelungen des § 129 Absatz 5 c Satz 8 und 12 gelten für Vereinbarungen nach Satz 1 entsprechend.