§ 13 EheG
Stand: 16.12.1997
zuletzt geändert durch:
, BGBl. I 1997 S. 2942
Erster Abschnitt. Recht der Eheschließung
C. Eheschließung

§ 13 EheG Form der Eheschließung

§ 13 Form der Eheschließung

EheG ( Ehegesetz )

(1) Die Ehe wird dadurch geschlossen, daß die Verlobten vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. (2) Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben werden.