§ 13 FamGKG
Stand: 10.08.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1111 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften, BGBl. I S. 3424
Abschnitt 3 Vorschuss und Vorauszahlung

§ 13 FamGKG Verfahren nach dem Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetz

§ 13 Verfahren nach dem Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetz

FamGKG ( Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen )

In Verfahren nach dem Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetz sind die Vorschriften dieses Abschnitts nicht anzuwenden.