§ 130 SGG
Stand: 22.03.2024
zuletzt geändert durch:
Krankenhaustransparenzgesetz, BGBl. I Nr. 105
ZWEITER TEIL Verfahren
ERSTER ABSCHNITT Gemeinsame Verfahrensvorschriften
Fünfter Unterabschnitt Urteile und Beschlüsse

§ 130 SGG (Verurteilung zur Leistung dem Grunde nach)

§ 130 (Verurteilung zur Leistung dem Grunde nach)

SGG ( Sozialgerichtsgesetz )

(1) 1Wird gemäß § 54 Abs. 4 oder 5 eine Leistung in Geld begehrt, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann auch zur Leistung nur dem Grunde nach verurteilt werden. 2Hierbei kann im Urteil eine einmalige oder laufende vorläufige Leistung angeordnet werden. 3Die Anordnung der vorläufigen Leistung ist nicht anfechtbar. (2) Das Gericht kann durch Zwischenurteil über eine entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfrage vorab entscheiden, wenn dies sachdienlich ist.