§ 1311 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.04.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung, BGBl. I Nr. 83 vom 29.03.2026

§ 1311 BGB Persönliche Erklärung

§ 1311 Persönliche Erklärung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

1Die Eheschließenden müssen die Erklärungen nach § 1310 Abs. 1 persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit abgeben. 2Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden.