§ 133 SGB VI
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 107
DRITTES KAPITEL Organisation, Datenschutz und Datensicherheit
ERSTER ABSCHNITT Organisation
Dritter Unterabschnitt Zuständigkeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung

§ 133 SGB VI Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für Beschäftigte

§ 133 Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für Beschäftigte

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist zuständig, wenn die Versicherten 1. in einem knappschaftlichen Betrieb beschäftigt sind, 2. ausschließlich oder überwiegend knappschaftliche Arbeiten verrichten oder 3. bei Arbeitnehmerorganisationen oder Arbeitgeberorganisationen, die berufsständische Interessen des Bergbaus wahrnehmen, oder bei den Bergämtern, Oberbergämtern oder bergmännischen Prüfstellen, Forschungsstellen oder Rettungsstellen beschäftigt sind und für sie vor Aufnahme dieser Beschäftigung fünf Jahre Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind.