§ 135 FamFG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 2 Verfahren in Familiensachen
Abschnitt 2 Verfahren in Ehesachen; Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen
Unterabschnitt 2 Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen

§ 135 FamFG Außergerichtliche Konfliktbeilegung über Folgesachen

§ 135 Außergerichtliche Konfliktbeilegung über Folgesachen

FamFG ( Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

1Das Gericht kann anordnen, dass die Ehegatten einzeln oder gemeinsam an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung anhängiger Folgesachen bei einer von dem Gericht benannten Person oder Stelle teilnehmen und eine Bestätigung hierüber vorlegen. 2Die Anordnung ist nicht selbständig anfechtbar und nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar.