§ 135 SGG
Stand: 22.03.2024
zuletzt geändert durch:
Krankenhaustransparenzgesetz, BGBl. I Nr. 105
ZWEITER TEIL Verfahren
ERSTER ABSCHNITT Gemeinsame Verfahrensvorschriften
Fünfter Unterabschnitt Urteile und Beschlüsse

§ 135 SGG (Zustellung an die Beteiligten)

§ 135 (Zustellung an die Beteiligten)

SGG ( Sozialgerichtsgesetz )

Das Urteil ist den Beteiligten unverzüglich zuzustellen.