§ 136 a SGB XII
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
Sechzehntes Kapitel Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 136 a SGB XII Erstattung des Barbetrags durch den Bund ab dem Jahr 2020

§ 136 a Erstattung des Barbetrags durch den Bund ab dem Jahr 2020

SGB XII ( SGB XII - Sozialhilfe )

(1) 1Für Leistungsberechtigte nach dem Vierten Kapitel, die zugleich Leistungen in einer stationären Einrichtung erhalten, erstattet der Bund den Ländern ab dem Jahr 2020 je Kalendermonat einen Betrag, dessen Höhe sich nach den in Satz 2 genannten Anteilen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 bemisst. 2Die Anteile an der Regelbedarfsstufe 1 belaufen sich 1. für das Jahr 2020 auf 5,2 Prozent, 2. für das Jahr 2021 auf 5,0 Prozent, 3. für das Jahr 2022 auf 4,9 Prozent, 4. für das Jahr 2023 auf 4,7 Prozent, 5. für das Jahr 2024 auf 4,6 Prozent und 6. für das Jahr 2025 auf 4,4 Prozent. (2) Die Länder teilen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales für jedes Kalenderjahr (Meldezeitraum) von 2020 bis 2025 jeweils bis zum 30. Juni des Folgejahres für jeden Träger, der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständig ist, die Zahl der Leistungsberechtigten mit, die in einem Kalendermonat des Meldezeitraums für mindestens 15 Kalendertage einen Barbetrag erhalten haben. (3)