§ 136 SGB III
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 412
Viertes Kapitel Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld
Erster Abschnitt Arbeitslosengeld
Erster Unterabschnitt Regelvoraussetzungen

§ 136 SGB III Anspruch auf Arbeitslosengeld

§ 136 Anspruch auf Arbeitslosengeld

SGB III ( SGB III - Arbeitsförderung )

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Arbeitslosengeld 1. bei Arbeitslosigkeit oder 2. bei beruflicher Weiterbildung. (2) Wer das für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches erforderliche Lebensjahr vollendet hat, hat vom Beginn des folgenden Monats an keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.