§ 136 SGB VI
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 107
DRITTES KAPITEL Organisation, Datenschutz und Datensicherheit
ERSTER ABSCHNITT Organisation
Dritter Unterabschnitt Zuständigkeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung

§ 136 SGB VI Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

§ 136 Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

1Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist für Leistungen zuständig, wenn ein Beitrag auf Grund einer Beschäftigung zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden ist. 2In diesen Fällen führt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See auch die Versicherung durch. 3Dies gilt auch bei Anwendung des über- und zwischenstaatlichen Rechts.