§ 1360 BGB
Stand: 16.10.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches, zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung, zur Änderung der Betriebskostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung, BGBl. I Nr. 280
Buch 4 Familienrecht
Abschnitt 1 Bürgerliche Ehe
Titel 5 Wirkungen der Ehe im Allgemeinen

§ 1360 BGB Verpflichtung zum Familienunterhalt

§ 1360 Verpflichtung zum Familienunterhalt

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

1Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. 2Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts.