§ 137 SGG
Stand: 22.03.2024
zuletzt geändert durch:
Krankenhaustransparenzgesetz, BGBl. I Nr. 105
ZWEITER TEIL Verfahren
ERSTER ABSCHNITT Gemeinsame Verfahrensvorschriften
Fünfter Unterabschnitt Urteile und Beschlüsse

§ 137 SGG (Ausfertigungen des Urteils)

§ 137 (Ausfertigungen des Urteils)

SGG ( Sozialgerichtsgesetz )

1Die Ausfertigungen des Urteils sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen. 2Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften eines als elektronisches Dokument (§ 65 a Absatz 7) vorliegenden Urteils können von einem Urteilsausdruck erteilt werden. 3Auszüge und Abschriften eines in Papierform vorliegenden Urteils können durch Telekopie oder als elektronisches Dokument erteilt werden. 4Die Telekopie hat eine Wiedergabe des Gerichtssiegels, die Telekopie zur Erteilung eines Auszugs zusätzlich die Unterschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu enthalten. 5Bei der Erteilung von beglaubigten Auszügen und Abschriften ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu versehen.