§ 13a EheG
Stand: 16.12.1997
zuletzt geändert durch:
, BGBl. I 1997 S. 2942
Erster Abschnitt. Recht der Eheschließung
C. Eheschließung

§ 13a EheG Erklärung über den Ehenamen

§ 13a Erklärung über den Ehenamen

EheG ( Ehegesetz )

Der Standesbeamte soll die Verlobten vor der Eheschließung befragen, ob sie einen Ehenamen bestimmen wollen.