§ 14 a BBesG
FNA: 2032-1
Fassung vom: 19.06.2009
Stand: 01.03.2026
zuletzt geändert durch:
Wehrdienst-Modernisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 370 vom 22.12.2025

§ 14 a BBesG Versorgungsrücklage

§ 14 a Versorgungsrücklage

BBesG ( Bundesbesoldungsgesetz )

(1) 1Um die Versorgungsleistungen angesichts der demographischen Veränderungen und des Anstiegs der Zahl der Versorgungsempfänger sicherzustellen, wird eine Versorgungsrücklage als Sondervermögen aus der Verminderung der Besoldungs- und Versorgungserhöhungen nach Absatz 2 gebildet. 2Dafür werden bis zum 31. Dezember 2024 Erhöhungen der Besoldung und Versorgung vermindert. (2) 1Jede Erhöhung nach § 14 Absatz 1 wird um 0,2 Prozentpunkte vermindert. 2Werden Besoldung und Versorgung durch dasselbe Gesetz zeitlich gestaffelt erhöht, erfolgt die Verminderung nur bei der ersten Erhöhung. 3Die Unterschiedsbeträge gegenüber den nicht nach Satz 1 verminderten Erhöhungen werden der Versorgungsrücklage des Bundes zugeführt. 4Die Mittel der Versorgungsrücklage dürfen nur zur Finanzierung der Versorgungsausgaben verwendet werden. (3)