§ 14 BKGG
FNA: 85-4
Fassung vom: 28.01.2009
Stand: 01.03.2026
zuletzt geändert durch:
SGB VI-Anpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 355 vom 22.12.2025

§ 14 BKGG Bescheid, Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf

§ 14 Bescheid, Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf

BKGG ( Bundeskindergeldgesetz )

(1) 1Wird der Antrag auf Kindergeld, Kinderzuschlag oder Leistungen für Bildung und Teilhabe abgelehnt, ist ein Bescheid zu erteilen. 2Das Gleiche gilt, wenn das Kindergeld, der Kinderzuschlag oder die Leistungen für Bildung und Teilhabe entzogen werden. (2) Abweichend von § 37 Absatz 2 a des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt für die Bekanntgabe von elektronischen Verwaltungsakten zum Kindergeld und zum Kinderzuschlag § 9 Absatz 1 des Onlinezugangsgesetzes.