§ 14 FGO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Erster Teil Gerichtsverfassung
Abschnitt II Richter

§ 14 FGO (Richter auf Lebenszeit)

§ 14 (Richter auf Lebenszeit)

FGO ( Finanzgerichtsordnung )

(1) Die Richter werden auf Lebenszeit ernannt, soweit nicht in § 15 Abweichendes bestimmt ist. (2) Die Richter des Bundesfinanzhofs müssen das 35. Lebensjahr vollendet haben.