§ 14 SGB VIII
Stand: 21.12.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Abschaffung der Kostenheranziehung von jungen Menschen in der Kinder- und Jugendhilfe, BGBl. I S. 2824, ber. 2023 I Nr. 19
ZWEITES KAPITEL Leistungen der Jugendhilfe
ERSTER ABSCHNITT Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, erzieherischer Kinder- und Jugendschutz

§ 14 SGB VIII Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz

§ 14 Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz

SGB VIII ( SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe )

(1) Jungen Menschen und Erziehungsberechtigten sollen Angebote des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes gemacht werden. (2) Die Maßnahmen sollen 1. junge Menschen befähigen, sich vor gefährdenden Einflüssen zu schützen und sie zu Kritikfähigkeit, Entscheidungsfähigkeit und Eigenverantwortlichkeit sowie zur Verantwortung gegenüber ihren Mitmenschen führen, 2. Eltern und andere Erziehungsberechtigte besser befähigen, Kinder und Jugendliche vor gefährdenden Einflüssen zu schützen.