§ 140 SGG
Stand: 22.03.2024
zuletzt geändert durch:
Krankenhaustransparenzgesetz, BGBl. I Nr. 105
ZWEITER TEIL Verfahren
ERSTER ABSCHNITT Gemeinsame Verfahrensvorschriften
Fünfter Unterabschnitt Urteile und Beschlüsse

§ 140 SGG (Nachträgliche Ergänzung des Urteils)

§ 140 (Nachträgliche Ergänzung des Urteils)

SGG ( Sozialgerichtsgesetz )

(1) 1Hat das Urteil einen von einem Beteiligten erhobenen Anspruch oder den Kostenpunkt ganz oder teilweise übergangen, so wird es auf Antrag nachträglich ergänzt. 2Die Entscheidung muß binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils beantragt werden. (2) 1Über den Antrag wird in einem besonderen Verfahren entschieden. 2Die Entscheidung ergeht, wenn es sich nur um den Kostenpunkt handelt, durch Beschluß, der lediglich mit der Entscheidung in der Hauptsache angefochten werden kann, im übrigen durch Urteil, das mit dem bei dem übergangenen Anspruch zulässigen Rechtsmittel angefochten werden kann. (3) Die mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand. (4)