§ 141 SGG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
ZWEITER TEIL Verfahren
ERSTER ABSCHNITT Gemeinsame Verfahrensvorschriften
Fünfter Unterabschnitt Urteile und Beschlüsse

§ 141 SGG (Bindungswirkung von rechtskräftigen Urteilen)

§ 141 (Bindungswirkung von rechtskräftigen Urteilen)

SGG ( Sozialgerichtsgesetz )

(1) Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist, 1. die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger, 2. im Falle des § 75 Absatz 2 a die Personen und im Falle des § 75 Absatz 2 b die Versicherungsträger, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben. (2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, daß die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrags der Rechtskraft fähig, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist.