§ 143 SGB V
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
SECHSTES KAPITEL Organisation der Krankenkassen
ERSTER ABSCHNITT Errichtung, Vereinigung und Beendigung von Krankenkassen
Erster Titel Arten der Krankenkassen

§ 143 SGB V Ortskrankenkassen

§ 143 Ortskrankenkassen

SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )

(1) Ortskrankenkassen bestehen für abgegrenzte Regionen. (2) 1Die Landesregierung kann die Abgrenzung der Regionen durch Rechtsverordnung regeln. 2Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die nach Landesrecht zuständige Behörde übertragen. (3) Die betroffenen Länder können durch Staatsvertrag vereinbaren, dass sich die Region über mehrere Länder erstreckt.