§ 143 SGG
Stand: 22.03.2024
zuletzt geändert durch:
Krankenhaustransparenzgesetz, BGBl. I Nr. 105
ZWEITER TEIL Verfahren
ZWEITER ABSCHNITT Rechtsmittel
Erster Unterabschnitt Berufung

§ 143 SGG (Zulässigkeit der Berufung gegen Urteile der Sozialgerichte)

§ 143 (Zulässigkeit der Berufung gegen Urteile der Sozialgerichte)

SGG ( Sozialgerichtsgesetz )

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.