§ 147 SGB III
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 412
Viertes Kapitel Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld
Erster Abschnitt Arbeitslosengeld
Dritter Unterabschnitt Anspruchsdauer

§ 147 SGB III Grundsatz

§ 147 Grundsatz

SGB III ( SGB III - Arbeitsförderung )

(1) 1Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld richtet sich nach 1. der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der um 30 Monate erweiterten Rahmenfrist und 2. dem Lebensalter, das die oder der Arbeitslose bei der Entstehung des Anspruchs vollendet hat. 2Die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts zum Ausschluss von Zeiten bei der Erfüllung der Anwartschaftszeit und zur Begrenzung der Rahmenfrist durch eine vorangegangene Rahmenfrist gelten entsprechend. (2) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld beträgt

nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens … Monaten und nach Vollendung des … Lebensjahres … Monate
12 6
16 8
20 10
24 12
30 50. 15
36 55. 18
48 58. 24

(3) 1Bei Erfüllung der Anwartschaftszeit nach § 142 Absatz 2 beträgt die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld unabhängig vom Lebensalter
nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens … Monaten … Monate
6 3
8 4
10 5
2Abweichend von Absatz 1 sind nur die Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der Rahmenfrist des § 143 zu berücksichtigen.
(4)