§ 147 SGB VI
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 107
DRITTES KAPITEL Organisation, Datenschutz und Datensicherheit
ZWEITER ABSCHNITT Datenschutz und Datensicherheit

§ 147 SGB VI Versicherungsnummer

§ 147 Versicherungsnummer

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

(1) 1Die Datenstelle der Rentenversicherung kann für Personen eine Versicherungsnummer vergeben, wenn dies zur personenbezogenen Zuordnung der Daten für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach diesem Gesetzbuch erforderlich oder dies durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmt ist. 2Für die nach diesem Buche versicherten Personen hat sie eine Versicherungsnummer zu vergeben. (2) 1Die Versicherungsnummer einer Person setzt sich zusammen aus 1. der Bereichsnummer des zuständigen Trägers der Rentenversicherung, 2. dem Geburtsdatum, 3. dem Anfangsbuchstaben des Geburtsnamens, 4. der Seriennummer, die auch eine Aussage über das Geschlecht einer Person enthalten darf, und 5. der Prüfziffer. 2Weitere personenbezogene Merkmale darf die Versicherungsnummer nicht enthalten. (3) Jede Person, an die eine Versicherungsnummer vergeben wird, und der für sie zuständige Träger der Rentenversicherung sind unverzüglich über die vergebene Versicherungsnummer sowie über die Zuordnung nach § 127 zu unterrichten. (4) Die Datenstelle der Rentenversicherung stellt für jede Person, für die sie eine Versicherungsnummer vergibt, einen Versicherungsnummernachweis aus, der nur folgende personenbezogene Daten enthalten darf: 1. die Versicherungsnummer, 2. die Vornamen, den Familiennamen und den Geburtsnamen und 3. das Ausstellungsdatum. (5)