(1) Der Arbeitgeber kann für einen oder mehrere Betriebe eine Betriebskrankenkasse errichten, wenn 1. in diesen Betrieben regelmäßig mindestens 5 000 Versicherungspflichtige beschäftigt werden und 2. die Leistungsfähigkeit der Betriebskrankenkasse auf Dauer gesichert ist. (2)
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