§ 15 AdVermiG
Stand: 21.06.2021
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Vierter Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 15 AdVermiG Anzuwendendes Recht

§ 15 Anzuwendendes Recht

AdVermiG ( Adoptionsvermittlungsgesetz )

Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Änderung dieses Gesetzes an richtet sich die weitere Durchführung einer vor dem Inkrafttreten der Änderung begonnenen Vermittlung, soweit nicht anders bestimmt, nach den geänderten Vorschriften.