§ 15 BBesG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2023 und 2024 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 414
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 15 BBesG Dienstlicher Wohnsitz

§ 15 Dienstlicher Wohnsitz

BBesG ( Bundesbesoldungsgesetz )

(1) 1Dienstlicher Wohnsitz des Beamten oder Richters ist der Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle ihren Sitz hat. 2Dienstlicher Wohnsitz des Soldaten ist sein Standort. (2) 1Die oberste Dienstbehörde kann als dienstlichen Wohnsitz anweisen: 1. den Ort, der Mittelpunkt der dienstlichen Tätigkeit des Beamten, Richters oder Soldaten ist, 2. den Ort, in dem der Beamte, Richter oder Soldat mit Zustimmung der vorgesetzten Dienststelle wohnt, 3. einen Ort im Inland, wenn der Beamte oder Soldat im Ausland an der deutschen Grenze beschäftigt ist. 2Sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Stellen übertragen.