§ 15 PersStG
Stand: 17.07.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes, des Infektionsschutzgesetzes, personenstands- und dienstrechtlicher Regelungen sowie der Medizinprodukte-Abgabeverordnung, BGBl. I Nr. 190
Kapitel 3 Eheschließung
Abschnitt 1 Zuständigkeit, Anmeldung und Eheschließung

§ 15 PersStG Eintragung in das Eheregister

§ 15 Eintragung in das Eheregister

PersStG ( Personenstandsgesetz )

(1) Im Eheregister werden im Anschluss an die Eheschließung beurkundet 1. Tag und Ort der Eheschließung, 2. die Vornamen und die Familiennamen der Ehegatten, Ort und Tag ihrer Geburt, ihr Geschlecht, 3. die nach der Eheschließung geführten Vornamen und Familiennamen der Ehegatten. (2) Zum Eheeintrag wird hingewiesen 1. auf die Beurkundung der Geburt der Ehegatten, 2. auf die Staatsangehörigkeit der Ehegatten, wenn sie nicht Deutsche sind und ihre ausländische Staatsangehörigkeit nachgewiesen ist, 3. auf die Bestimmung eines Ehenamens, 4. auf das Sachrecht, dem die Namensführung der Ehegatten unterliegt.