§ 150 FGO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Dritter Teil Kosten und Vollstreckung
Abschnitt II Vollstreckung

§ 150 FGO (Vollstreckung zugunsten der öffentlichen Hand)

§ 150 (Vollstreckung zugunsten der öffentlichen Hand)

FGO ( Finanzgerichtsordnung )

1Soll zugunsten des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbands, einer Gemeinde oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts als Abgabenberechtigte vollstreckt werden, so richtet sich die Vollstreckung nach den Bestimmungen der Abgabenordnung, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. 2Vollstreckungsbehörden sind die Finanzämter und Hauptzollämter. 3Für die Vollstreckung gilt § 69 sinngemäß.