§ 151 SGB VI
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 107
DRITTES KAPITEL Organisation, Datenschutz und Datensicherheit
ZWEITER ABSCHNITT Datenschutz und Datensicherheit

§ 151 SGB VI Auskünfte der Deutschen Post AG

§ 151 Auskünfte der Deutschen Post AG

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

(1) Die Deutsche Post AG darf den für Sozialleistungen zuständigen Leistungsträgern und den diesen Gleichgestellten (§ 35 Erstes Buch sowie § 69 Absatz 2 Zehntes Buch) von den Sozialdaten, die ihr im Zusammenhang mit der Zahlung, Anpassung, Überwachung, Einstellung oder Abrechnung von Renten oder anderen Geldleistungen nach diesem Buche bekannt geworden sind und die sie nach den Vorschriften des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches übermitteln darf, nur folgende Daten übermitteln: 1. Familienname und Vornamen einschließlich des Geburtsnamens, 2. Geburtsdatum, 3. Versicherungsnummer, 4. Daten über den Familienstand, 5. Daten über den Tod einschließlich der Daten, die sich aus den Sterbefallmitteilungen der Meldebehörden nach § 101 a des Zehnten Buches ergeben, 6. Daten über das Versicherungsverhältnis, 7. Daten über die Art und Höhe der Geldleistung einschließlich der diese Leistung unmittelbar bestimmenden Daten, 8. Daten über Beginn, Änderung und Ende der Geldleistung einschließlich der diese unmittelbar bestimmenden Daten, 9. Daten über die Zahlung einer Geldleistung, 10. Daten über Mitteilungsempfänger oder nicht nur vorübergehend Bevollmächtigte sowie über weitere Forderungsberechtigte. (2)