§ 154 FGG
Stand: 12.03.2009
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie, BGBl. I 2009 S. 470
Siebenter Abschnitt. Handelssachen

§ 154 FGG Vervollständigung der Unterlagen

§ 154 Vervollständigung der Unterlagen

FGG ( Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

1Erachtet das Gericht eine Vervollständigung der Unterlagen der Dispache für notwendig, so hat es die Beibringung der erforderlichen Belege anzuordnen. 2 Die Vorschriften des § 151 finden entsprechende Anwendung.