§ 154 SGB III
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 412
Viertes Kapitel Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld
Erster Abschnitt Arbeitslosengeld
Vierter Unterabschnitt Höhe des Arbeitslosengeldes

§ 154 SGB III Berechnung und Leistung

§ 154 Berechnung und Leistung

SGB III ( SGB III - Arbeitsförderung )

1Das Arbeitslosengeld wird für Kalendertage berechnet und geleistet. 2Ist es für einen vollen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit 30 Tagen anzusetzen.