§ 155 SGG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
ZWEITER TEIL Verfahren
ZWEITER ABSCHNITT Rechtsmittel
Erster Unterabschnitt Berufung

§ 155 SGG (Aufgaben des Vorsitzenden; Ernennung eines Berichterstatters)

§ 155 (Aufgaben des Vorsitzenden; Ernennung eines Berichterstatters)

SGG ( Sozialgerichtsgesetz )

(1) Der Vorsitzende kann seine Aufgaben nach den §§ 104, 106 bis 108 und 120 einem Berufsrichter des Senats übertragen. (2) 1Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht, 1. über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens; 2. bei Zurücknahme der Klage oder der Berufung, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; 3. bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; 4. über den Streitwert; 5. über Kosten. 2In dringenden Fällen entscheidet der Vorsitzende auch über den Antrag nach § 86 b Abs. 1 oder 2. (3) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle des Senats entscheiden. (4)