(1) 1Der Sozialbeirat besteht aus 1. vier Vertretern der Versicherten, 2. vier Vertretern der Arbeitgeber, 3. einem Vertreter der Deutschen Bundesbank und 4. drei Vertretern der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften. 2Seine Geschäfte führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. (2) 1Die Bundesregierung beruft die Mitglieder des Sozialbeirats für die Dauer von vier Jahren. 2Es werden 1. vom Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund gemäß § 64 Abs. 4 des Vierten Buches je drei Vertreter der allgemeinen Rentenversicherung und der Versicherten und der Arbeitgeber vorgeschlagen; hierbei ist sicherzustellen, dass die Regionalträger und die Bundesträger gleichgewichtig im Sozialbeirat vertreten sind.
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