§ 157 SGG
Stand: 22.03.2024
zuletzt geändert durch:
Krankenhaustransparenzgesetz, BGBl. I Nr. 105
ZWEITER TEIL Verfahren
ZWEITER ABSCHNITT Rechtsmittel
Erster Unterabschnitt Berufung

§ 157 SGG (Prüfungsumfang; Berücksichtigung neuer Tatsachen und Beweismittel)

§ 157 (Prüfungsumfang; Berücksichtigung neuer Tatsachen und Beweismittel)

SGG ( Sozialgerichtsgesetz )

1Das Landessozialgericht prüft den Streitfall im gleichen Umfang wie das Sozialgericht. 2Es hat auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen.