§ 1595 BGB
Stand: 14.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht, BGBl. I Nr. 72
Buch 4 Familienrecht
Abschnitt 2 Verwandtschaft
Titel 2 Abstammung

§ 1595 BGB Zustimmungsbedürftigkeit der Anerkennung

§ 1595 Zustimmungsbedürftigkeit der Anerkennung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

(1) Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter. (2) Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht. (3) Für die Zustimmung gilt § 1594 Abs. 3 und 4 entsprechend.