§ 16 2. GleiBG
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Abschnitt 3. Frauenbeauftragte

§ 16 2. GleiBG Rechtsstellung

§ 16 Rechtsstellung

2. GleiBG ( Zweites Gleichberechtigungsgesetz )

(1) 1Die Frauenbeauftragte gehört der Verwaltung an. 2Sie wird grundsätzlich unmittelbar der Dienststellenleitung zugeordnet. 3Bei obersten Bundesbehörden ist auch ihre Zuordnung zur Leitung der Zentralabteilung möglich; Entsprechendes gilt im Bereich der öffentlichen Unternehmen. 4Die Frauenbeauftragte ist in der Ausübung ihrer Tätigkeit weisungsfrei. (2) 1Die Frauenbeauftragte wird von anderweitigen dienstlichen Tätigkeiten soweit freigestellt, wie es nach Art und Umfang der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist; bei einem entsprechend umfangreichen Aufgabenkreis ist die vollständige Freistellung der Frauenbeauftragten notwendig. 2Ihr ist die notwendige personelle und sachliche Ausstattung zur Verfügung zu stellen. 3Dazu gehört die Regelung der Vertretung. (3)