§ 16 a BVG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
Heilbehandlung, Versehrtenleibesübungen und Krankenbehandlung

§ 16 a BVG (Höhe des Versorgungskrankengeldes)

§ 16 a (Höhe des Versorgungskrankengeldes)

BVG ( Bundesversorgungsgesetz )

(1) 1Das Versorgungskrankengeld beträgt 80 vom Hundert des erzielten regelmäßigen Entgelts (Regelentgelt) und darf das entgangene regelmäßige Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen. 2Das Regelentgelt wird nach den Absätzen 2 und 3 berechnet. 3Das Versorgungskrankengeld wird für Kalendertage gezahlt. 4Ist es für einen ganzen Kalendermonat zu zahlen, so ist dieser mit 30 Tagen anzusetzen. (2)