§ 16 b BVG
FNA: 830-2
Fassung vom: 22.01.1982
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408 vom 22.12.2023

§ 16 b BVG (Entsprechende Anwendung von § 16a; Bemessungszeitraum)

§ 16 b (Entsprechende Anwendung von § 16a; Bemessungszeitraum)

BVG ( Bundesversorgungsgesetz )

(1) Hat der Berechtigte unmittelbar vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§§ 13 bis 14 des Einkommensteuergesetzes), aus Gewerbebetrieb (§§ 15 bis 17 des Einkommensteuergesetzes) oder aus selbständiger Arbeit (§ 18 des Einkommensteuergesetzes) erzielt, ist § 16 a entsprechend anzuwenden. (2) 1Bemessungszeitraum ist das letzte Kalenderjahr, für das ein Einkommensteuerbescheid vorliegt. 2Das Versorgungskrankengeld ist für Kalendertage zu zahlen. 3Als Regelentgelt gelten die Gewinne, die der Veranlagung zur Einkommensteuer zugrunde gelegt worden sind. 4Ein Verlustausgleich zwischen einzelnen Einkunftsarten ist nicht vorzunehmen. 5Den Gewinnen sind erhöhte Absetzungen nach den §§ 7 b bis 7 d und 7 h bis 7 k des Einkommensteuergesetzes, nach den §§ 82 a, 82 g und 82 i der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung, nach den §§ 14 bis 15 des Berlinförderungsgesetzes und nach den §§ 7 und 12 des Schutzbaugesetzes hinzuzurechnen, soweit sie die nach § 7 Abs. 1 oder 4 des zulässigen Absetzungen für Abnutzung übersteigen. Ferner sind Sonderabschreibungen nach den §§ f und des sowie nach den §§ und der hinzuzurechnen. Freibeträge für Veräußerungsgewinne nach den §§ , a, 16 Abs. , § Abs. und § Abs. des und Freibeträge nach § Abs. des sind nicht zu berücksichtigen.