§ 16 d BVG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
Heilbehandlung, Versehrtenleibesübungen und Krankenbehandlung

§ 16 d BVG (Kranken-, Verletzten- oder Übergangsgeld eines anderen Rehabilitationsträgers)

§ 16 d (Kranken-, Verletzten- oder Übergangsgeld eines anderen Rehabilitationsträgers)

BVG ( Bundesversorgungsgesetz )

Hat der Berechtigte von einem anderen Rehabilitationsträger Krankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld bezogen und ist ihm im Anschluß daran Versorgungskrankengeld nach den §§ 16 bis 16 f zu gewähren, so ist bei der Berechnung des Versorgungskrankengelds von dem bisher zugrunde gelegten Entgelt auszugehen.