§ 16 EheG
Stand: 16.12.1997
zuletzt geändert durch:
, BGBl. I 1997 S. 2942
Erster Abschnitt. Recht der Eheschließung
D. Nichtigkeit der Ehe
I. Nichtigkeitsgründe

§ 16 EheG Erschöpfende Aufzählung der Nichtigkeitsgründe

§ 16 Erschöpfende Aufzählung der Nichtigkeitsgründe

EheG ( Ehegesetz )

Eine Ehe ist nur in den Fällen nichtig, in denen dies in § 17 bis § 22 dieses Gesetzes bestimmt ist.