§ 16 h BVG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
Heilbehandlung, Versehrtenleibesübungen und Krankenbehandlung

§ 16 h BVG (Anspruchsübergang auf den Kostenträger der Kriegsopferversorgung)

§ 16 h (Anspruchsübergang auf den Kostenträger der Kriegsopferversorgung)

BVG ( Bundesversorgungsgesetz )

1Erfüllt der Arbeitgeber während der Arbeitsunfähigkeit des Berechtigten den Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts nicht, so geht der Anspruch des Berechtigten gegen den Arbeitgeber bis zur Höhe des gezahlten Versorgungskrankengelds auf den Kostenträger der Kriegsopferversorgung über. 2In dem Umfang, in dem der Arbeitgeber Erstattung nach § 16 g Abs. 1 verlangen kann, ist dieser Anspruch nicht geltend zu machen.