§ 16 VersAusglG
FNA: 404-31
Fassung vom: 03.04.2009
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts, BGBl. I S. 1085 vom 12.05.2021

§ 16 VersAusglG Externe Teilung von Anrechten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis

§ 16 Externe Teilung von Anrechten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis

VersAusglG ( Versorgungsausgleichsgesetz )

(1) Solange der Träger einer Versorgung aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis keine interne Teilung vorsieht, ist ein dort bestehendes Anrecht zu dessen Lasten durch Begründung eines Anrechts bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen. (2) Anrechte aus einem Beamtenverhältnis auf Widerruf sowie aus einem Dienstverhältnis einer Soldatin oder eines Soldaten auf Zeit sind stets durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen. (3) Das Familiengericht ordnet an, den Ausgleichswert in Entgeltpunkte umzurechnen.