§ 16 WoGV
Stand: 17.04.2023
zuletzt geändert durch:
Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Wohngeldverordnung, BGBl. I Nr. 102
Teil 4 Verfahren und Kosten des automatisierten Datenabgleichs

§ 16 WoGV Anwendungsbereich

§ 16 Anwendungsbereich

WoGV ( Wohngeldverordnung )

1Die §§ 17 bis 22 gelten für den automatisierten Datenabgleich nach § 33 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 2 des Wohngeldgesetzes zwischen der Wohngeldbehörde, der sonst nach Landesrecht für den Datenabgleich zuständigen oder von der Landesregierung durch Rechtsverordnung oder auf sonstige Weise für den Datenabgleich bestimmten Stelle (zentrale Landesstelle) und der Datenstelle der Rentenversicherung (Datenstelle), dem Bundeszentralamt für Steuern, der Deutschen Post AG sowie der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. 2Rechtsverordnungen der Landesregierungen, die über die Regelungen der §§ 16 bis 22 hinausgehen, bleiben unberührt.