§ 1608 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 240 vom 16.07.2024

§ 1608 BGB Haftung des Ehegatten oder Lebenspartners

§ 1608 Haftung des Ehegatten oder Lebenspartners

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

(1) 1Der Ehegatte des Bedürftigen haftet vor dessen Verwandten. 2Soweit jedoch der Ehegatte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren, haften die Verwandten vor dem Ehegatten. 3§ 1607 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. 4Der Lebenspartner des Bedürftigen haftet in gleicher Weise wie ein Ehegatte. (2) weggefallen