§ 1612 a BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 4 Familienrecht
Abschnitt 2 Verwandtschaft
Titel 3 Unterhaltspflicht
Untertitel 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1612 a BGB Mindestunterhalt minderjähriger Kinder; Verordnungsermächtigung

§ 1612 a Mindestunterhalt minderjähriger Kinder; Verordnungsermächtigung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

(1) 1Ein minderjähriges Kind kann von einem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, den Unterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts verlangen. 2Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum des minderjährigen Kindes. 3Er beträgt monatlich entsprechend dem Alter des Kindes 1. für die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs (erste Altersstufe) 87 Prozent, 2. für die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs (zweite Altersstufe) 100 Prozent und 3. für die Zeit vom 13. Lebensjahr an (dritte Altersstufe) 117 Prozent des steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimums des minderjährigen Kindes. (2) 1Der Prozentsatz ist auf eine Dezimalstelle zu begrenzen; jede weitere sich ergebende Dezimalstelle wird nicht berücksichtigt. 2Der sich bei der Berechnung des Unterhalts ergebende Betrag ist auf volle Euro aufzurunden. (3) Der Unterhalt einer höheren Altersstufe ist ab dem Beginn des Monats maßgebend, in dem das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet. (4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat den Mindestunterhalt erstmals zum 1. Januar 2016 und dann alle zwei Jahre durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festzulegen. (5) weggefallen